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Fach-Info

Corona: Wer trägt die Mehrkosten?

Mitarbeiter krank oder in Quarantäne, nicht lieferbares Material oder gar geschlossene Baustellen: Wegen dem Coronavirus können Schreinereien nicht mehr alle Aufträge termingerecht ausführen. Welche Folgen hat diese Situation, wer übernimmt die anfallenden Mehrkosten?

 

Kann ein Unternehmer die im Werkvertrag vereinbarten Termine nicht einhalten, kommt er grundsätzlich in Verzug. Es sei denn, er kann einen sogenannten Terminerstreckungsanspruch geltend machen. Das ist gemäss SIA 118 möglich, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Unternehmer ist nicht verantwortlich für die Verzögerung: Dieser Punkt ist im Zusammenhang mit der Corona-Krise sicher erfüllt.

  • Der Unternehmer informiert den Bauherrn unverzüglich über die Verzögerung und ihre Ursache: Hier empfiehlt sich Schriftlichkeit. Weil sich die Situation verändern kann, gilt es laufend zu prüfen, ob die Informationen noch der Realität entsprechen.

  • Der Unternehmer ergreift alle zumutbaren Massnahmen zum Einhalten der vereinbarten Termine: Wichtig sind vor allem die Beschleunigungsmassnahmen. Zu ihnen ist der Unternehmer verpflichtet, wenn weder er noch der Bauherr schuld an der Verzögerung ist. Zumutbare Beschleunigungsmassnahmen muss der Unternehmer aufzeigen und – bei Einwilligung der Bauherrschaft – auch ausführen. In diesem Fall hat er Anspruch auf eine Mehrvergütung im Umfang der nachgewiesenen Mehrkosten, allerdings ohne Zuschlag für Risiko und Gewinn.

Wenn Unternehmer den oben erwähnten Terminerstreckungsanspruch geltend machen können, müssen sie auch vereinbarte Konventionalstrafen nicht bezahlen.

In jedem Fall lohnt es sich, rechtzeitig mit der Bauherrschaft das Gespräch zu suchen und das weitere Vorgehen abzusprechen.